Freitag, Mai 18, 2012
Berufsunfähigkeit Unfallversicherung

Unfallversicherung

Bei der Unfallversicherung wird generell zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung unterschieden. Während erstere Pflicht für alle beschäftigten Personen ist, kann die private Unfallversicherung zusätzlich abgeschlossen werden. Denn Sie gilt im Gegensatz zur gesetzlichen UV auch im Ausland und rund um die Uhr. Privat versichern können sich zudem Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler. Falls vorhanden, kann auch der mitarbeitende Ehegatte versichert werden.

Durch § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zum Körperschaden führen.

Dazu zählen Arbeitsunfälle, auch auf dem Weg zur Arbeit und zurück. Darin enthalten sind auch Unfälle im Straßenverkehr, z.B. bei Busfahrern. Berufskrankheiten werden als solche nur durch die Berufskrankheitenverordnung anerkannt.

Nicht jeder Unfall gilt als Arbeitsunfall. Die Rechtssprechung hat daher verschiedene Kriterien zu Bestimmung entwickelt. Daher gibt es in einer Vielzahl von Regelungen besondere Einzelfälle. Diese sollten im Vorfeld mit der Versicherung besprochen und auf die eigene Arbeit abgestimmt sein. Damit im Falle eines Unglücks, die Versicherung auch zahlt.

Berufserkrankungen sind auch nicht alle Formen von Krankheiten. Der Gesetzgeber hat daher eine Liste bestimmter Erkrankungen in Form einer Liste als Berufserkrankungen definiert. So kann die Einwirkung chemischer Stoffe als Schädigung gelten. Andere negative Einwirkungen müssen einen bestimmten Schädigungsgrad aufweisen oder müssen sogar zur Aufgabe der bisherigen Arbeit führen, bevor der Versicherungsschutz greift. Ein Sachverständiger vom Ausschuss erstellt diese Liste und gibt Empfehlungen an die Bundesregierung für die Aufnahme neuer Krankheiten.

Durch die UV werden im Wesentlichen alle Leistungen zur Gesundheitswiederherstellung, Rehabilitation und Genesung getragen, um schnellstmöglich wieder die Arbeit aufnehmen zu können. Zusätzlich soll die Versicherung einen Lohnersatz oder zumindest eine Entschädigung in Form von Geld für die Zeit auszahlen, in der der Verunglückte nicht arbeiten konnte.

Wer eine Minderung von mehr als 20% in der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus behält, der erhält auch eine Rente und andere Geldleistungen. Wer schon vorher eine Minderung der Erwerbstätigkeit hatte und erneut Verunglückte, für den gilt ein sogenannter Stütztatbestand. Hier sollte im Vorfeld beim Versicherer nachgefragt werden, wie die einzelnen Fälle behandelt werden.

Ob und wann die Versicherung in Kraft tritt, wird durch eine Einschätzung des Unfallversicherungsträgers bestimmt. Diese stützt sich auf vorangegangene Erfahrungswerte und kann von dem Gutachten eines ärztlichen Gutachters abweichen. Es kann auch sein, das zwei gleich Versicherte eine unterschiedliche Minderung der Erwerbsfähigkeit erhalten, aufgrund von verschiedenen Arbeiten. Je nachdem wie z.B. der Verlust eines Fingers, den Arbeitnehmer an seiner Ausübung behindert.

Die für den Fall des Todes Hinterbliebenenleistungen werden nach einem festen Prozentsatz festgelegt. Die Höhe der Leistungen wird durch das Einkommen bestimmt, wenn dieses einen Freibetrag übersteigt.

Bestimmte Verhaltensweisen führen zum Verfall des Versicherungsschutzes. Alle körperbeinflussenden Substanzen, vor allem Alkohol oder Drogen, führen in der Regel zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dadurch der Unfall zum Großteil herbeigeführt wurde.

Wer seinen direkten Arbeitsweg verlässt und einen Unfall erleidet, kann den Versicherungsschutz ebenfalls verlieren. Das unterliegt der Auffassung der Versicherungsträger.

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